OAK; Der Schwyzer Landsgemeindeplatz in Ibach

Die Oberallmeind Korporationen geht auf die mittelalterliche Siedlungs- und Flurgenossenschaft im Talkessel von Schwyz zurück, deren Anfänge selbst vor die Zeit des schwyzerischen Staatswesens zurückreichen dürften. Ihre Entstehung ist mit den Alemannen verbunden, die spätestens im 7. Jahrhundert einwanderten, das Land am Fusse der beiden Mythen in Besitz nahmen und in fleissiger, generationenüberspannender Arbeit den Wirtschafts­ und Kulturraum des alten Landes Schwyz schufen. Neben den Privatheimwesen, sie waren meist die Frucht persönlicher Rodungsarbeit, gab es die Allmenden und Alpen, die Wälder, Wege und Stege, Gewässer und auch unwirtliches Land. All das war für die Siedlungsgenossen ge­meinsames Eigentum und wurde genossen­schaftlich genutzt und unterhalten. Langsam, aber stetig dehnten die Schwyzer ihren Wirtschafts- und Siedlungsraum aus: nach Steinen und Sattel; über die Muota zum See und bis nach Morschach und Riemenstalden; ins Muotathal; über die Wasserscheide ins Ybrig und Alpthal sowie über Rothenthurm hinaus auf die Altmatt. Der Landesausbau erfolgte teils in scharfer Konkurrenz mit dem Kloster Einsiedeln. Der Marchenstreit ist schon 1114 belegt und konnte erst 1350 mit der bis heute im wesentlichen gültigen Grenzziehung zwischen dem Alten Lande Schwyz und dem Benediktinerstift beendet werden.

Landesausbau sowie Verwaltung und Nutzung der Gemeingüter lagen in Schwyz anders als vielerorts, wo Kirchhörenen oder Dorfschaften vorausgingen - bei der Talgenossenschaft. Vielleicht deshalb, weil zuerst im gesamten Talkessel wohl nur die Pfarrei Schwyz bestand, in der alle Siedler vereinigt waren. Weisen doch die ältesten Landessiegel den heiligen Martin, den Patron der Pfarrkirche Schwyz, auf. Eine weitere Besonderheit besteht in der Tatsache, dass die Talschaft ihre unabhängige Stellung und die freie Verfügung über die Gemeingüter bewahrte und nicht an eine adelige oder klösterliche Herrschaft verlor. Zur besseren Verwaltung des Landes gliederte man das Gebiet in Viertel ein. Ursprünglich waren es -dem Namen entsprechend -vier Viertel, nämlich: rechts der Muota das Obwässer- und links derselben das Nidwässerviertel, das Steiner- und das Muotathalerviertel. Später teilte sich das Obwässerviertel in Alt- und Neuviertel, zudem kam das Artherviertel dazu. Arth nimmt im Lande Schwyz auch sonst eine besondere Stellung ein. Es geriet zur Zeit des Morgartenkrieges unter schwyzerische Herrschaft und wurde 1353 ins freie Land Schwyz aufgenommen. Doch es behielt seine Genossengüter und bildet bis heute neben der Oberallmeind Schwyz die selbständige Unterallmeind Arth. Die Einteilung des Landes in die sechs Viertel hatte schon 1397 ihre bleibende Form gefunden und ist bis heute fassbar bei der Oberallmeindgemeinde im Ring zu Ibach, wo sich die Korporationsbürger nach Vierteln geordnet versammeln und die Stimmenzähler aus den einzelnen Vierteln gewählt werden.  Die Siedlungs- und Wirtschaftsgemeinschaft der Talgenossen emanzipierte sich im Verlaufe des 13. Jh. zur politischen Gemeinde des Landes Schwyz, die reichsunmittelbar war, die Landsgemeindeverfassung ausformte, die Landesbeamten und Richter wählte und Gesetze erliess.

Der Landsgemeindeplatz bei der hinteren Brücke in Ibach

Alle Fragen, welche die Genossengüter betrafen, wurden auch von diesen Behörden beraten und entschieden. Kanton und Korporation, um mit den Begriffen des 19. Jh. zu sprechen, waren ein und dasselbe. Der Landsgemeindeplatz bei der Brücke in Ibach und das Rathaus auf dem Dorfplatz von Schwyz waren die Orte, wo die politische und behördliche Macht des Landes mit seiner ausgedehnten Gemeinmarch seit dem Spätmittelalter ihren Mittelpunkt gefunden hatte.

Ältestes erhaltenes Petschaft des Schwyzer Landessiegels, ab 1294 in Gebrauch.

Doch nicht alle in den Gemarken des Schwyzerlandes Wohnen­den waren gleichgestellt. Es gab die Landleute, denen alle politischen Rechte zustanden und denen die Genossengüter zur Nutzung offen waren. Daneben gab es die Niedergelassenen und Aufenthalter. Sie waren von der Landsgemeinde ausgeschlossen und besassen nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht an den Genossengütern. Die Differenzierung der Bevölkerung wird bereits 1358 urkundlich fassbar. Sie führte in der Neuzeit zu den fest gefügten Kategorien der Landleute, Beisassen und Einsassen (Tolerierten).
Als die Beisassen 1798 als sogenannte «Neue Landleute» ins Landrecht aufgenommen wurden, blieben sie allmendrechtlich weiterhin benachteiligt. Die «Alten Landleute» verfolgten nämlich nach den Umwälzungen der napoleonischen Zeit die Trennung der Ober- und Unterallmeind von Bezirk und Kanton Schwyz. Bereits 1814 fasste die Landsgemeinde diesen Grundsatzentscheid. 1816 begann das Oberallmeindgericht (später Verwaltungsrat genannt) zu walten, und 1818 trat die erste Oberallmeind-Verordnung in Kraft. 1836 wurde auch die Vermögensausscheidung beschlossen. Die von der Oberall­meindkorporation früher besessenen Allmenden, Wälder und Alpen wurden ihr als Eigentum bestätigt. Verschiedene Teile des einstigen Staatsgutes, u. a. das Rathaus in Schwyz, erhielt die neu gebildete Gemeinsame Korporation der Ober- und Unterallmeind. Erst 1877 konnte auch dieser letzte Streitpunkt zwischen Kanton und Korporationen verglichen werden.


Um die nutzungsberechtigten Genossen klar festzustellen, wurden ihre Familiennamen 1894 erstmals in der Verordnung der Oberallmeind aufgeführt. Die heute gültigen Statuten von 1998 zählen 97 Namen auf. Ihre Träger müssen, um Anteil am Korporationsnutzen zu haben, Bürger einer Gemeinde des Bezirkes Schwyz und im Kanton Schwyz wohnhaft sein sowie das 18. Altersjahr erfüllt haben.
Dem Rufe nach besserer Bewirtschaftung und gerechterer Verteilung des Nutzens folgend, erhielten die Genossengemeinden 1882 die von ihnen verwaltete Bodenallmend und das Gartenland zu Eigen zugeteilt. Auch die abgeschlossenen, bisher nur von Einzelnen benutzten Allmendstücke wurden den Genossamen übertragen. Die Allmendteilung wurde fortgesetzt mit der 1927 beschlossenen Zuteilung von Wald an die Genossamen, um deren Holzrechte für Häge, Gebäude, Brunnentröge u. a. m. für immer abzugelten. Damit hatte die Oberallmeind die in ihren wesentlichen Elementen bis heute gültige räumliche Ausdehnung erhalten.
1993 vollzog die Oberallmeind Schwyz einen wichtigen Schritt in die neue Zeit. Die Frauen wurden ins Genossenrecht aufgenommen und erhielten das Mitbestimmungsrecht wie die Männer.

Quelle: Die Oberallmeinkorporation Schwyz